Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft
Rẹchts|ge|schäft 〈n. 11Geschäft mit dem Ziel einer Änderung rechtlicher Beziehungen ● einseitiges, zweiseitiges \Rechtsgeschäft

* * *

Rẹchts|ge|schäft, das (Rechtsspr.):
an die Erfüllung bestimmter rechtlicher Bedingungen gebundene Handlung, die auf Begründung, Änderung od. Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.

* * *

Rechtsgeschäft,
 
auf mindestens einer Willenserklärung beruhender Tatbestand, der einen bestimmten, mit der Willenserklärung bezweckten Erfolg herbeiführen soll. Das Element des Zweckgerichtetseins unterscheidet das Rechtsgeschäft von der bloßen Rechtshandlung. Bei Rechtsgeschäften unterscheidet man einseitige und zweiseitige (mehrseitige) Rechtsgeschäfte, je nachdem, ob es sich um die erforderliche Willenserklärung einer Person (z. B. Kündigung) oder um die übereinstimmende Erklärung mehrerer Personen (so beim Vertrag) handelt. Dass die Willenserklärung einer Privatperson Rechtswirkungen hervorrufen kann, beruht auf dem für das Privatrecht geltenden Grundsatz der Privatautonomie. Mag der Erklärende auch bei Abgabe der Erklärung primär an das wirtschaftlich-praktische Ergebnis denken, das er anstrebt, so will er diesen Erfolg doch von der Rechtsordnung geschützt wissen und damit eine Rechtswirkung seiner Erklärung herbeiführen. Diese Rechtswirkung wird im Einzelnen durch den Inhalt der Erklärung bestimmt und gegebenenfalls durch gesetzliche Regeln ergänzt. Sie ist unabhängig von individuellen Motiven, die den Erklärenden zu dem Rechtsgeschäft veranlasst haben. Man unterscheidet vermögensrechtliche und personenrechtliche Rechtsgeschäfte; zu Letzteren gehört z. B. die Eheschließung; vermögensrechtliche Rechtsgeschäfte umfassen dingliche und obligatorische Rechtsgeschäfte, je nachdem, ob sie eine unmittelbare Rechtsänderung, z. B. Eigentumsübertragung, enthalten oder nur eine schuldrechtliche Verpflichtung, z. B. Lieferungspflicht aus Kauf; ferner Rechtsgeschäfte unter Lebenden und Rechtsgeschäfte von Todes wegen (z. B. Testamente); entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte (z. B. Schenkung); formlose und formgebundene Rechtsgeschäfte (z. B. die etwa bei der Veräußerung oder dem Erwerb eines Grundstücks erforderliche notarielle Beurkundung); formlose Rechtsgeschäfte können grundsätzlich auch stillschweigend, durch konkludente Handlung vorgenommen werden.
 

* * *

Rẹchts|ge|schäft, das (Rechtsspr.): an die Erfüllung bestimmter rechtlicher Bedingungen gebundene Handlung, die auf Begründung, Änderung od. Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Rechtsgeschäft — (Negotium juris), ist jede, die Begründung, Abänderung od. Aufhebung eines Rechtsverhältnisses bezweckende Willenserklärung, welche von den dabei betheiligten Personen ausgeht. Je nachdem dabei blos eine od. mehre Personen thätig werden,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Rechtsgeschäft — Rechtsgeschäft, Willensakt, wodurch ein Recht begründet, verändert oder aufgehoben wird. (S. Einseitige Rechtsgeschäfte.) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Rechtsgeschäft — Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist.[1] Neben dem Element der… …   Deutsch Wikipedia

  • Rechtsgeschäft — Rẹchts|ge|schäft …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Einseitiges Rechtsgeschäft — Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt. Neben dem Element der Willenserklärung(en) kann ein… …   Deutsch Wikipedia

  • abstraktes Rechtsgeschäft — abstrạktes Rechtsgeschäft,   ein Rechtsgeschäft, das nicht notwendig erkennen lässt, aus welchem Rechtsgrund (lateinisch »causa«) es geschlossen wird und von diesem unabhängig ist; z. B. ist die Eigentumsübertragung als solche als abstraktes… …   Universal-Lexikon

  • fiduziarisches Rechtsgeschäft — fiduziarisches Rechtsgeschäft,   fiduziarische Zession, Abtretung, Sicherungseigentum, Treuhand …   Universal-Lexikon

  • beiderseitiges Handelsgeschäft — ⇡ Rechtsgeschäft, das für beide Vertragsteile ⇡ Handelsgeschäft ist. Gegensatz: ⇡ Einseitiges Handelsgeschäft …   Lexikon der Economics

  • Erfüllungsgeschäft — ⇡ Rechtsgeschäft, das der ⇡ Erfüllung einer Schuld dient und i.Allg. in einer ⇡ Verfügung besteht. Vgl. auch ⇡ Abstraktionsprinzip, ⇡ ungerechtfertigte Bereicherung …   Lexikon der Economics

  • Verpflichtungsgeschäft — ⇡ Rechtsgeschäft, das eine Verbindlichkeit (Schuld) begründet und oft zu einer ⇡ Verfügung (z.B. der Kaufvertrag zur Übereignung der Kaufsache) verpflichtet (⇡ Abstraktionsprinzip) …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”